Verträge, Kooperationen, Vertrieb

Wettbewerbsbeschränkungen

Im täglichen Geschäftsleben existieren Vereinbarungen und Verhaltensweisen, die nicht per se wettbewerbswidrig sind. Auswirkungen einer Kooperation - etwa von kleinen und mittelständischen Unternehmen - oder eines Vertriebssystems mögen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt zunächst nicht spürbar sein. Darüber entscheiden Qualität und Ausmaß der Wettbewerbsbeschränkung.

Selbsteinschätzung

Unternehmen tragen das Risiko eines - bußgeldbewehrten - Verstoßes gegen das Verbot, den Wettbewerb zu beschränken, ganz allein. Die Kartellbehörden erteilen - außer in Fusionskontrollverfahren - keine Freigabe mehr. Hinzukommt, dass Kartellrechtsverstöße zur Nichtigkeit eines Vertrags führen. Die vereinbarten Rechte und Pflichten sind damit gegenstandslos.

Gut beraten

Die kartellrechtskonforme Gestaltung von Kooperations- und Vertriebskonzepten einschließlich ihrer vertraglichen Grundlagen minimiert das Haftungsrisiko und vermeidet Konflikte mit den Kartellbehörden.