Marktbeherrschung

Missbrauchsaufsicht

Überhöhte Preise und Konditionen, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind vielfach Ausdruck einer überlegenen Marktmacht. Staatliche Monopole dürfen ihre Alleinstellung aber nicht ausnutzen, nur weil ihre Abnehmer keine Alternative haben. Dies gilt entsprechend für Unternehmen, die den Markt unkontrolliert von ihren Wettbewerbern beherrschen.

Diskriminierungsverbot

Marktbeherrschende Unternehmen müssen eine diskriminierungsfreie Auftragsvergabe sicherstellen. Die Durchsetzung des Diskriminierungsverbots kann für ein Unternehmen sogar Kontrahierungszwang bedeuten.

Unbillige Behinderung

Marktbeherrschende Unternehmen dürfen ihre Lieferanten und Abnehmer sowie kleine und mittlere Wettbewerber nicht unbillig behindern. Prominentes Beispiel ist der Verkauf unter Einstandspreis zur Verdrängung der Wettbewerber.

Chancen nutzen

Missbräuchliches Verhalten anderer Marktteilnehmer sollten Unternehmen nicht hinnehmen. Die Regeln der Missbrauchsaufsicht leisten in bilateralen Verhandlungen Argumentationshilfe bei der erfolgreichen Durchsetzung der eigenen Interessen. Zusätzlich kann mit einer Beschwerde die Kartellbehöre angerufen werden.